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AGB

§ 1 Abschluss eines Kaufvertrages

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Als Abschluss eines Kaufvertrages gilt es auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z. B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten etc.) erreicht wird. Der Verkäufer erkennt an, dass auch Mitwirkung oder Mitverursachung von Greyshore zu einem Kaufvertrag den vollen Provisionsanspruch begründen.

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§ 2 Miteigentümer

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Der Verkäufer erklärt, zur Erteilung des Makleralleinauftrages von etwaigen Miteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten bevollmächtigt zu sein.

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§ 3 Verkaufsbemühungen

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Der Verkäufer verpflichtet sich, die Verkaufsbemühungen von Greyshore in jeder Weise zu unterstützen, insbesondere zur Angabe und Herausgabe aller den Verkauf unterstützenden Informationen und Unterlagen, die er zuvor auf Richtigkeit überprüft hat. Er weist Greyshore n insbesondere auf alle Mängel und Probleme des Verkaufsobjekts hin. Er ermächtigt Greyshore, diese Informationen und Unterlagen einschließlich Fotos und Ansichten vom Verkaufsobjekt ungeprüft gegenüber Kaufinteressenten zu verwenden sowie für die objektbezogene Werbung einzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Nutzung durch oder in Form von Werbemitteln von Greyshore oder von deren Kooperationspartnern bzw. mit diesen verbundenen Dritten. Von Ansprüchen Dritter hält er Greyshore frei, soweit sie auf seinen Angaben beruhen.

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§ 4 Vertraulichkeit

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Der Nachweis von Kaufinteressenten durch Greyshore ist ausschließlich für den Verkäufer bestimmt. Kommt infolge unbefugter Nutzung oder Weitergabe ein anderweitiger Vertrag mit einem dieser Kaufinteressenten zustande, so ist der Verkäufer Greyshore zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

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§ 5 Vorkaufsrecht

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Greyshore ist berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei Bestehen eines Vorkaufsrechts in den Kaufvertrag in Form eines Anerkenntnis seine Provisionsvereinbarung und in Form eines Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 BGB die Verpflichtung des Käufers aufzunehmen, die Käuferprovision an Greyshore zu zahlen. Ohne bestehendes Vorkaufsrecht ist die Verpflichtung des Verkäufers auf eine Erklärung zur Provisionsvereinbarung beschränkt. Kommt ein Vertrag ohne die Mitwirkung von Greyshore zustande, so sind der Vertragspartner und der Kaufpreis auf Anforderung zu benennen und zu belegen.

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§ 6 Kostenerstattung

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Endet der Makleralleinauftrag während der Laufzeit erfolglos durch außerordentliche Kündigung oder dadurch, dass der Verkäufer kein Interesse mehr am Abschluss des erstrebten Kaufvertrages hat, so ist Greyshore berechtigt, vom Verkäufer die Erstattung der konkret durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen zu beanspruchen.

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§ 7 Vertragslaufzeit

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Der Makleralleinauftrag gilt ab Unterzeichnung und endet mit Ablauf der im Vertrag benannten Laufzeit nach Vermarktungsbeginn. Vermarktungs- beginn ist der Zeitpunkt, zu dem Greyshore das vom Verkäufer als inhaltlich korrekt frei gezeichnete Exposé zugegangen ist. Der Makleralleinauftrag verlängert sich jeweils um zwei Wochen, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Wochen zum Vertragsende nach Ablauf der benannten Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Er endet jedoch spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vermarktungsbeginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ohne Laufzeitbenennung endet der Makleralleinauftrag ebenfalls 12 Monate nach Vermarktungsbeginn.

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§ 8 Vollmacht

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Der Verkäufer bevollmächtigt Greyshore, einen Notar mit der Fertigung eines Vertragsentwurfes zu beauftragen. Des Weiteren erteilt er Greyshore die Vollmacht, gegenüber weiteren Maklern, die das vorbezeichnete Objekt anbieten, das Anbieten des Objekts in Form des Nachweises und/oder der Vermittlung gegenüber potentiellen Erwerbern zu untersagen sowie einen von einem anderen Makler behaupteten angeblich erteilten Auftrag zur Vermarktung der Immobilie zu widerrufen.

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§ 9 Umsatzsteueränderung

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Greyshore behält sich für den Fall einer Umsatzsteueränderung eine entsprechende Provisionsanpassung in gleicher Höhe vor.

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§ 10 Abtretung

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Greyshore ist berechtigt, Ansprüche aus der mit dem Verkäufer entstandenen Geschäftsverbindung abzutreten.

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